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Finanzlexikon: direkte-steuern

direkte-steuern

Man unterscheidet im Steuerwesen direkte Steuern und indirekte Steuern.

Direkte Steuern werden unmittelbar vom Steuerschuldner erhoben. Zu den direkten Steuern zählen Steuern auf das Einkommen und das Vermögen (z. B. Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer, Solidaritätszuschlag, Zinsabschlagsteuer) sowie Steuern im Zusammenhang mit dem privaten Verbauch (z. B. Kraftfahrzeugsteuer, Hundesteuer, Jagdsteuer).

Indirekte Steuern im Gegensatz dazu muss nicht der eigentliche Steuerschuldner leisten, sondern stellvertretend eine andere Person, die die entsprechende Belastung an den eigentlichen Steuerschuldner weitergibt. Dazu zählen etwa die Mineralölsteuer, die nicht vom eigentlichen Verbraucher, sondern stellvertretend vom Mineralölhersteller an den Staat abgeführt wird, Tabaksteuer, Biersteuer, Sektsteuer, Salzsteuer und als aufkommensstärkste Steuer die Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer genannt). Hier wird die Steuer von jeder Firma in der Produktionskette anteilig für ihren Teil der Wertschöpfung an das Finanzamt abgeführt.

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